29. Entschädigung und Genugtuung Betreffend Antrag 4 des Beschuldigten auf eine Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren (pag. 897, 913 f.) ist festzuhalten, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) die Kosten einer Wahlverteidigung betreffen und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3).