27. Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandenen 58 Tage Untersuchungshaft sind im Umfang von 58 Tagessätzen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD).