Insbesondere beim Einbruchsdiebstahl stellt sich aufgrund von Art. 172ter StGB die sogenannte Schnittstellenproblematik (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 47). Um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erachtet die Kammer eine Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00, was 20 % der Gesamtstrafe entspricht, als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 40 Tage bestimmt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 27 Daneben werden die restlichen 160 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 bedingt ausgesprochen.