Im Übrigen hat sich der Beschuldigte seit der angeklagten Tat wohl verhalten. Die Kammer erachtet eine unbedingte Strafe deshalb nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt. Für die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird deshalb der bedingte Vollzug gewährt. Angesichts der Vorstrafen rechtfertigt sich eine Probezeit von 4 Jahren. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Insbesondere beim Einbruchsdiebstahl stellt sich aufgrund von Art.