Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB). Vorliegend ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (pag. 884). Die Vorstrafen liegen jedoch entweder mehr als fünf Jahre zurück oder aber befinden sich unterhalb der Schwelle von 180 Strafeinheiten. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte seit der angeklagten Tat wohl verhalten.