25. Strafart Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Verschlechterungsverbots ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB, Art. 391 Abs. 2 StPO). Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert haben (vgl. pag. 881), wird die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 belassen.