Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Täterkomponenten führen somit zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um weitere 30 auf insgesamt 375 Strafeinheiten. Wegen des Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6) bleibt es bei einer Strafe von 200 Strafeinheiten.