26 Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz sodann die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (wegen Raubes, Hehlerei, mehrfach begangenen Angriffs, mehrfach begangener Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung; pag. 884 f.) straferhöhend. Im Übrigen ist neutral zu bewerten, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich seit der Tat wohlverhalten hat. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen.