22.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er respektierte das Hausrecht des Geschädigten nicht und verschaffte sich Zugang zur Liegenschaft, um sich finanziell zu bereichern. Er beging den Hausfriedensbruch im Übrigen in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Tat wäre auch hier zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich deshalb auch hier neutral aus.