Der Hausfriedensbruch erstreckte sich nicht auf mehrere Räume des Wohnhauses, sondern beschränkte sich auf den Keller, in dem sich der gesuchte Tresor befand. Schliesslich arbeitete der Beschuldigte mit dem Sohn des Geschädigten zusammen, weshalb er die Verhältnisse vor Ort kannte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden damit als leicht bis mittelmässig zu beurteilen.