25 Der Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einschleichdiebstahl begangen. Er war Mittel zum Zweck. Beim Tatobjekt handelte es sich um ein Wohnhaus, welches neben der Familie H.________ auch von I.________ bewohnt wurde. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern nachts in das Domizil des Geschädigten eingedrungen ist. Das Wohnhaus war zu diesem Zeitpunkt nicht leer, I.________ befand sich im ersten Obergeschoss.