144 Abs. 1 StGB. Immerhin erreicht der Schaden 50 % des Betrages, ab dem ein grosser Schaden angenommen und die Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahren erhöht werden kann. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er beschädigte das Eigentum des Geschädigten, um einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich deshalb neutral aus. 21.3 Fazit Das Tatverschulden liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Die Kammer hält eine Strafe von 60 Strafeinheiten für angemessen.