21. Sachbeschädigung 21.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 47). Vorliegend beträgt der im Rahmen des Einbruchdiebstahls verursachte Sachschaden insgesamt CHF 5‘000.00 und liegt damit um ein Vielfaches höher als der Sachschaden gemäss dem Referenzsachverhalt. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit im unteren bis mittleren Bereich des nicht qualifizierten Straftatbestandes von Art. 144 Abs. 1 StGB.