Nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgegebenen konkreten Methode sind hingegen beide Delikte getrennt zu beurteilen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3). Gegenüber dem Referenzsachverhalt erbeutete der Beschuldigte vorliegend mehr als den 6-fachen Deliktsbetrag (insgesamt CHF 63‘315.00), was nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Ferner wurde nicht in ein abgelegenes Geschäft eingebrochen, sondern mitten in einem Wohnquartier in ein doppelstöckiges Zweifamilienhaus.