20. Einsatzstrafe für Diebstahl 20.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Einbruchsdiebstahl, bei dem der Täter nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft einbricht und CHF 10‘000.00 erbeutet, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht, eine Referenzstrafe von 90 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien S. 47). Durch diese Referenzstrafe soll gemäss der Richtlinie der Diebstahl und der Hausfriedensbruch abgegolten werden. Nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgegebenen konkreten Methode sind hingegen beide Delikte getrennt zu beurteilen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.3).