391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Dispositiv des Urteils aus, nicht aber auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).