Der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden müsste (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).