23 19. Allgemeine Grundlagen / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 840 ff.). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht vom Diebstahl ausgegangen (vgl. pag. 841 ff.). Der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe.