22 gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 119 und 665). Der Beschuldigte machte sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. 17. Konkurrenzen Der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch stehen vorliegend in echter Konkurrenz (BGE 123 IV 113 E. 3h; Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7). V. Strafzumessung