16. Hausfriedensbruch Schliesslich sind auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Hausfriedensbruch zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (pag. 837). Der Beschuldigte ist vorsätzlich und ohne Berechtigung in die Wohnung des Geschädigten an der M.________strasse in Thun eingedrungen. Insbesondere das Einverständnis des Sohns des Geschädigten verlieh ihm hierzu keine Berechtigung, hatte dieser doch selber zum Tatzeitpunkt kein Hausrecht mehr inne. Rechtferti-