15. Sachbeschädigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Sachbeschädigung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 836). Der Beschuldigte und die Mittäter wuchteten vorliegend wissentlich und willentlich die Türe des Kellerabteils des Geschädigten unter Einsatz eines unbekannten Gegenstandes und mit Körpergewalt auf und verursachten dadurch einen Sachschaden von CHF 5‘000.00. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Ein Strafantrag liegt vor (pag. 119 und 665). Der Beschuldigte machte sich somit der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig.