Sie brachen damit vorsätzlich sowie unter Aneignungs- und Bereicherungsabsicht den Gewahrsam des Geschädigten an den Gegenständen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte machte sich folglich des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.