14. Diebstahl Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Diebstahl kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 834 f.). Der Beschuldigte und die Mittäter nahmen vorliegend wissentlich und willentlich dem Geschädigten gehörende bewegliche Sachen im Wert von insgesamt CHF 63‘315.00 aus dessen Domizil mit, um sich diese anzueignen und sich durch diese zu bereichern. Sie brachen damit vorsätzlich sowie unter Aneignungs- und Bereicherungsabsicht den Gewahrsam des Geschädigten an den Gegenständen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam.