13. Mittäterschaft Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Mittäterschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 834). Der Beschuldigte wirkte in massgebender Weise sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung der Tat mit, weshalb er als Hauptbeteiligter dasteht und für die Tat als Ganzes einzustehen hat.