12. Beweisergebnis Die Kammer hält den Anklagesachverhalt für erwiesen. Demnach wuchteten der Beschuldigte, B.________, D.________ und C.________ am 16. Februar 2014 um 03.00 bis 03:10 Uhr mittels unbekanntem Gegenstand die Haupteingangstüre des Domizils des Geschädigten an der M.________strasse in Thun auf und begaben sich in den Keller, wo sie das Aufnahmegerät der Videoüberwachungsanlage im Wert von ca. CHF 1‘000.00 demontierten. In der Folge wuchteten sie mittels unbekanntem Gegenstand die Türe zum Lebensmittelvorratsraum auf, in welchem sich der Tresor im Wert von ca. CHF 1‘000.00 befand.