Die Kammer geht deshalb davon aus, das Treffen im Casino u.a. zwischen E.________ und dem Beschuldigten habe stattgefunden. Wie der genaue Wortlaut des Gesprächs war, muss offen bleiben. Dass sich ein aus dem Haus seiner offensichtlich begüterten Eltern rausgeworfener Teenager an diesen rächen will, ist im Übrigen nicht an den Haaren herbeigezogen, wie die Verteidigung – an anderer Stelle – selber ausführt (vgl. pag. 907).