Es trifft zwar zu, dass die objektiven Beweismittel nur wenige Hinweise in Bezug auf den bestrittenen Teil des Sachverhalts liefern (siehe oben, E. 9). Die gefundenen drei Schuhsolenabdrücke sind allerdings insofern relevant, als sie diejenigen Aussagen stützen, die den Beschuldigten belasten und diejenigen Aussagen widerlegen, die den Beschuldigten entlasten. Die Version mit vier Tätern ist vereinbar mit den gefundenen Schuhsolenabdrücken von drei Personen. Die Version mit zwei Tätern ist es demgegenüber nicht.