11.3 Ergebnisse der angewandten Zwangsmassnahmen Die Verteidigung führt ferner an, sämtliche objektiven Beweismittel würden den Beschuldigten entlasten, da keine der gefundenen Schuhspuren mit dem Beschuldigten übereinstimme, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation den Beschuldigten nicht belaste und auch die Observation sowie die Anbringung eines GPS-Senders am Auto des Beschuldigten ergebnislos geblieben sei (pag. 913). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die objektiven Beweismittel nur wenige Hinweise in Bezug auf den bestrittenen Teil des Sachverhalts liefern (siehe oben, E. 9).