__ schliesslich trotz frist- und formgerechter Vorladung ohne ausreichende Entschuldigungsgründe fern (pag. 770). Aufgrund seiner Aussageverweigerung entzieht sich die Aussage von D.________ grösstenteils einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Soweit er sich aber entschloss, doch in der Sache auszusagen, wirken seine Aussagen nicht glaubhaft. Er geht zu Gegenangriffen über, bleibt vage, bestreitet selbst nachgewiesene Fakten und vermag die gegen ihn sprechenden Beweismittel nicht zu entkräften.