398 ff.) bestritt er pauschal, etwas mit dem Einbruch vom 16. Februar 2014 zu tun zu haben. Als ihm vorgehalten wurde, die Aussagen von C.________ und F.________ erschienen glaubhaft und deckten sich überdies mit den polizeilichen Feststellungen, verweigerte er die Aussage (pag. 400 Z. 50 ff.). Er bestritt sogar, dass ihn die betreffenden Personen überhaupt belasten würden (pag. 399 Z. 29 f.). An der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 blieb D.________ schliesslich trotz frist- und formgerechter Vorladung ohne ausreichende Entschuldigungsgründe fern (pag. 770).