Der wahre Grund für den Rückzug seiner Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni 2014 und 14. Juli 2014 dürfte auch hier – wie schon bei E.________ (siehe oben, E. 10.3) und F.________ (siehe oben, E. 10.4) – darin liegen, dass C.________ nach seinen ersten Aussagen mit dem Beschuldigten, B.________ und D.________ Kontakt hatte (pag. 753 Z. 9 ff.) und durch diese drei dazu angehalten wurde, anlässlich der Hauptverhandlung seine belastenden Aussagen zurückzuziehen.