dabei zu Unrecht hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Schliesslich steht die Version mit zwei Tätern in Widerspruch zur Tatsache, dass Schuhsolenabdrücke von drei Personen am Tatort gefunden wurden. Die Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18./19. Dezember 2017 widersprechen somit den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet sie deshalb nicht als glaubhaft. Der wahre Grund für den Rückzug seiner Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni 2014 und 14. Juli 2014 dürfte auch hier – wie schon bei E.________ (siehe oben, E. 10.3) und F.________ (siehe oben, E. 10.4) – darin liegen, dass C.______