Seine Aussage anlässlich der Hauptverhandlung war in Bezug auf das Tatgeschehen karg, undetailliert und sie wirft mehrere ungeklärte Fragen auf. Sie steht in starkem Kontrast zu seinen detaillierten, selbst erlebt wirkenden und nachvollziehbaren Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni und 14. Juli 2014. Des Weiteren trifft es nicht zu, dass C.________ die Aussagen von F.________ einfach bestätigte.