Diese Begründung scheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Insbesondere wäre sie vereinbar mit der Beobachtung des einvernehmenden Polizisten und des zuständigen Staatsanwalts anlässlich der Einvernahmen vom 20. Mai 2014, die unabhängig voneinander anmerkten, C.________ habe sehr unruhig und extrem nervös gewirkt (pag. 275 Z. 30; pag. 279 Z. 45). Bei genauerer Betrachtung kann jedoch aus mehreren Gründen nicht auf die Aussagen von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 18./19. Dezember 2017 abgestellt werden. So behauptete C.________ zwar, er habe einzig mit B.________ den Einbruch begangen. Er führte jedoch (entgegen der Darstellung der Verteidigung [pag.