_ zusammen den Einbruch begangen. Er habe in seinen vorherigen Einvernahmen einfach die Aussagen von F.________ bestätigt, da er damals erstmals im Gefängnis und auf Entzug gewesen sei und so schnell wie möglich raus gewollt habe. Dies sei ihm im Gefängnis so empfohlen worden (pag. 752 Z. 32 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung habe C.________ anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juni und 14. Juli 2014 einfach nur das wiedergegeben, was die Strafbehörden hören wollten, um aufgrund seiner Drogensucht aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (pag. 905). Diese Begründung scheint auf den ersten Blick nachvollziehbar.