13 schuldigten und von B.________ gefragt worden, ob er ausgesagt hätte (pag. 336 Z. 59 ff.). Es ist somit das gleiche Muster erkennbar, wie bereits bei E.________ (siehe oben, E. 10.3). Die Kammer geht deshalb davon aus, die Aussageverweigerung von F.________ sei auch hier auf eine Einwirkung durch den Beschuldigten, B.________ und D.________ zurückzuführen. Auf die (Nicht-)Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2018 kann deshalb nicht abgestellt werden. Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen von F._____