Bevor er gegen den Beschuldigten aussagte, verlangte F.________ sodann mehrfach eine Anonymitätszusicherung seitens der Strafbehörden (pag. 319 Z. 87 und 92 f.). Nachdem er gegen den Beschuldigten aussagte, kündigte er an, er werde seine Belastungen an der Hauptverhandlung nur dann wiederholen, wenn der Beschuldige nicht anwesend sei (pag. 329 Z. 239 f.). Im Nachgang zu seiner Aussage gegen den Beschuldigten sei F.________ schliesslich noch ein paar Mal vom Be-