_ plötzlich seine Aussage ohne Angabe eines Grundes. Die Verteidigung sieht den Rückzug der Aussage als schlechtes Gewissen, weil er den Beschuldigten zuvor zu Unrecht belastet habe (pag. 910). Dies scheint unwahrscheinlich. F.________ bezeichnet sein Verhältnis zum Beschuldigten als kollegial (pag. 335 Z. 30 f.). Sie hätten ein gutes Vertrauensverhältnis untereinander gehabt (pag. 336 Z. 72). F.________ hatte somit keinen Grund, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen. Für die Kammer wahrscheinlicher scheint auch hier folgender Umstand, der sich wie ein roter Faden durch die Aussagen von F.________ zieht: Bevor er sich dazu entschloss, gegen den Beschuldigten auszusagen, gab er an-