329 Z. 217 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2014 bestätigte F.________ sodann nochmals seine Belastungen gegen den Beschuldigten. Er beschreibt seine Beobachtungen anlässlich der Besprechungen mit dem Beschuldigten im Vorfeld des Einbruchs. Der Beschuldigte habe eine genaue Wegbeschreibung verlangt und E.________ habe einen Plan gezeichnet. E.________ habe diesen dann dem Beschuldigten gegeben (pag. 337 Z. 102 ff.). Diese Schilderung stimmt ohne Widersprüche mit den Aussagen von E.________ überein.