11 10.4 F.________ Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ zutreffend zusammen (pag. 825 f.). Hierauf kann verwiesen werden. F.________ bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2014 (pag. 308 ff.) zunächst, irgendetwas vom in Frage stehenden Einbruch gewusst zu haben. In der delegierten Einvernahme vom 29. April 2014 (pag. 317 ff.) gab er sodann zu, etwas vom Einbruch zu wissen, verweigerte aber diesbezüglich die Aussage.