Nach Ansicht der Kammer ist die Aussageverweigerung von E.________ auf eine aktive oder passive Einwirkung durch den Beschuldigten, B.________ und D.________ zurückzuführen. Die Aussageverweigerung erweckt jedenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Aussagen von E.________. Insgesamt scheinen die Aussagen von E.________ anlässlich der Einvernahmen vom 1. Juli und 14. November 2014 äusserst glaubhaft. Die Kammer stellt auf diese ab.