Einen Grund hierfür gab er nicht an. Dass er ein «schlechtes Gewissen, weil er Personen zu Unrecht wider besseres Wissen belastet» habe (pag. 911), scheint unwahrscheinlich angesichts der (oben beschriebenen) hohen Glaubhaftigkeit seiner ursprünglichen Belastung. Für die Kammer aufschlussreich ist vielmehr folgende Aussage von E.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. Juli 2014 (pag. 247 Z. 289 ff.), d.h. kurz bevor er am 10. Juli 2014 das erste Mal die Aussage verweigerte: A.________, B.________ und D.________ suchten nach mir. Ich habe von Schulkollegen gehört, dass dauernd ein Audi A6 bei F.________ durchfahren würde.