Ich habe ja nun für sie meine Familie verraten und somit wurde ich am Deliktsgut beteiligt.»). Aus diesen Gründen erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ anlässlich der Einvernahmen vom 1. Juli 2014 und vom 14. November 2014 als äusserst glaubhaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 7. März 2018 (pag. 782 ff.) und auch bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2014 (pag. 251 ff.) verweigerte E.________ sodann plötzlich seine Aussage. Einen Grund hierfür gab er nicht an.