Aus der Erwähnung des Videobandes lässt sich deshalb nicht schliessen, B.________ habe in Bezug auf die Anzahl der Mittäter die Wahrheit gesagt. Insgesamt sind die Aussagen von B.________ nur beschränkt glaubhaft. Auf sie kann nur insoweit abgestellt werden, als sie mit den Aussagen der übrigen Beteiligten übereinstimmen.