289 Z. 112). Sodann geht aus den Aussagen der Beteiligten nicht hervor, ob nicht auch bei der Version mit vier Tätern nur deren zwei auf der weggeworfenen Überwachungskamera zu sehen wären (so jedenfalls E.________, pag. 244 Z. 120 f.; unklar demgegenüber C.________ pag. 297 Z. 75 ff. und F.________ pag. 328 Z. 186 ff.). Schliesslich ist die Angabe von angeblich existierenden aber nicht mehr erhebbaren Beweismitteln eine übliche Methode, um gelogene Aussagen risikofrei zu untermauern. Aus der Erwähnung des Videobandes lässt sich deshalb nicht schliessen, B._____