Seinen Aussagen kann schon aus diesem Grund kein hoher Beweiswert eingeräumt werden. Soweit die Verteidigung angibt, die Erwähnung eines auf der Flucht ins Gebüsch geworfenen Videorekorders durch B.________ spreche für dessen Glaubhaftigkeit (pag. 906), kann ihr nicht gefolgt werden. Erstens widerspricht diese Aussage derjenigen von C.________, wonach sämtliche Überwachungskameras «in die Aare im N.________» geworfen worden seien (pag. 297 Z. 75 ff). Die Schilderung von C.________ scheint dabei eher vereinbar mit dem ansonsten sorgfältigen Vorgehen der Täterschaft (vgl. pag. 244 Z. 99 ff. und pag. 289 Z. 112).