am Einbruch beteiligt gewesen sein sollen. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei B.________ um den kleinen Bruder des Beschuldigten handelt. Wenn Personen gegen ihre eigenen Familienmitglieder aussagen müssen, liegt regelmässig ein Interessenkonflikt vor (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Gefahr einer Falschaussage von B.________ zugunsten seines grossen Bruders ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Seinen Aussagen kann schon aus diesem Grund kein hoher Beweiswert eingeräumt werden.