an, dieser halte zu seinem Freund G.________, mit dessen Schwester er, B.________, eine Beziehung gehabt habe, die im Streit auseinander gegangen sei. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2014 (pag. 183 ff.) gestand er seine Tatbeteiligung schliesslich ein und teilte seine Version des Geschehens mit. Demgemäss habe er den Einbruch zusammen mit C.________ begangen. Er habe von G.________ erfahren, dass im Domizil des Geschädigten am fraglichen Wochenende niemand zu Hause sei. F.________ habe ihm und C.________ sodann das Haus und die Türe gezeigt, durch die sie das Haus betreten müssten.