10.2 B.________ Auch die Aussagen von B.________ wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (pag. 827 f.). Hierauf kann verwiesen werden. B.________ verweigerte zunächst in der delegierten Einvernahme (pag. 171 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme (pag. 10 ff.; pag. 173 ff.) vom 20. Mai 2014 die Aussage. Als ihm sodann anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag. 178 ff.) die Aussagen von F.________ vorgehalten wurden, wies er jegliche Vorwürfe von sich und gab als Grund für eine allfällige Falschaussage seitens F.________ an, dieser halte zu seinem Freund G._