6 hätte aussagen sollen, falls er wirklich nicht an der Tat beteiligt gewesen wäre. Schliesslich lässt sich auch aus der Aussageverweigerung des Beschuldigten nichts in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit ableiten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten entziehen sich somit einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Das Gericht kann nicht auf diese abstellen.